Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,16410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Heinz Kühne gegen Finanzamt München III.
Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde
Verfahrensgang
- FG München, 09.12.1987 - III 138/84
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
- EuGH, 27.06.1989 - 50/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
Ist das nationale Gericht, das die Vorabentscheidung anwendet, der Auffassung, daß die fragliche innerstaatliche Rechtsvorschrift mit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in der in der Vorabentscheidung vorgenommenen Auslegung unvereinbar ist, so muß es die nationale Bestimmung zugunsten der Gemeinschaftsbestimmung unangewendet lassen, wenn diese unmittelbare Wirkung hat: Rechtssache 106/77 (Amministrazione delle finanze dello Stato/Simmenthal, Slg. 1978, 629). - EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
31. Die Kriterien für die unmittelbare Wirkung einer solchen Bestimmung sind die, daß sie hinreichend genau und unbedingt sein muß: siehe insbesondere Rechtssache 8/81 (Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53, 70 f.). - EuGH, 03.10.1985 - 249/84
Ministère public / Profant
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
20. Meines Erachtens ist Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, eng auszulegen, und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Harmonisierung erfordert es, daß die den Mitgliedstaaten eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten restriktiv verstanden werden (siehe Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, 3257 f., insbesondere Randnr. 25). - EuGH, 10.07.1985 - 16/84
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist. - EuGH, 10.07.1985 - 17/84
Kommission / Irland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist.